I. Allgemeines
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten, ohne dass ausdrücklich auf sie Bezug genommen werden muss. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten haben nur Geltung, soweit sie mit unseren Einkaufsbedingungen vereinbar sind, oder wenn sie schriftlich von uns ausdrücklich anerkannt werden. Das Schweigen unsererseits kann in keinem Fall als Anerkennung gewertet werden. Nehmen wir zu abweichenden Bedingungen des Lieferanten nicht schriftlich Stellung, so sind diese von uns abgelehnt. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Zustimmung zu diesen Einkaufsbedingungen.
II. Anfragen und Bestellungen
1. Anfragen und Informationsanfragen müssen im Angebot vom Lieferanten, mit verbindlichen Informationen und Preisen versehen sein und kostenlos abgegeben werden. Aufgrund von Vorvertragsverhandlungen kann kein Schuldverhältnis abgeleitet werden.
2. Nur schriftlich erteilte unterschriebene Bestellungen haben Gültigkeit. Mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen oder für den Lieferanten erkennbaren Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns insoweit keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch für fehlende Unterlagen oder Zeichnungen. Bestellungsannahmen sind uns innerhalb von einer Woche ab Bestellung und mittels schriftlicher Auftragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und zu den von uns genannten Preisen zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn nicht binnen einer Woche nach Zugang widersprochen wird. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Maximal dürfen Teile einen Monat ab Bestelleingang im Voraus produziert werden, das Rohmaterial darf für maximal zwei Monatsabrufe vorgehalten werden. Fertigt der Lieferant über die Monatsfrist hinaus, so besteht für die Firma MoHa keine Abnahmeverpflichtung mehr. Der Lieferant fertigt dann auf sein eigenes Risiko. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig. Bei Zeichnungs- oder Formänderungen durch den Lieferanten trägt dieser das Risiko einer Nichtabnahme der Ware sowie aller dadurch verursachten Mängel und Schäden.
3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
4. Zeichnungen, Werkzeuge, Messmittel, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben oder werden unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Werkzeugen, Marken oder Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse und Produkte dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
III. Preisstellung, Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich fracht- bzw. portofrei einschließlich Verpackung. Nachforderungen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen Anerkennung. Die Zahlung erfolgt wahlweise in 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach 45 Tagen netto nach Eingang der Rechnung und der Ware.
IV. Liefertermine
Die von uns vorgegebenen Lieferfristen und –Termine sind verbindlich und gelten als Fixtermine. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand, rechtzeitig bereitzustellen. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Er soll Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, unverzüglich mitteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
V. Versand
Allen Sendungen ist ein Lieferschein, einfach, beizufügen. Alle Versandpapiere müssen neben der Artikelbezeichnung die Artikelnummer, die Bestellnummer, das Bestelldatum die Mengen und Gewichte, sowie die Art der Verpackung enthalten. Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten frei Haus an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Sämtliche Lieferungen gehen auf Gefahrtragung des Lieferanten. Die Gefahr geht erst an der Empfangsstelle mit der Abnahme durch uns über, bei Aufstellung der gelieferten Ware mit der Übernahme in unserem Betrieb.
VI. Verpackung
Verpackungen sind im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Wir sind berechtigt, ggf. die Verpackung unfrei dem Lieferanten zurückzugeben.
VII. Werkzeuge
Der Lieferant übernimmt eine Sorgfaltspflicht für Werkzeuge, die für uns angefertigt wurden. Gefahr des Unterganges trägt ausschließlich der Lieferant. Die Pflege, Wartung und kleinere Reparaturen werden kostenlos vorgenommen. Haben wir Werkzeuge zum vollen Kaufpreis übernommen, gehen die Werkzeuge in unser Eigentum über, wir schließen einen schriftlichen Werkzeugleihvertrag mit dem Lieferanten ab und wir sind jederzeit berechtigt, die Werkzeuge ohne Nennung von Gründen vom Lieferanten abzuziehen.
VIII. Gewährleistung
Mangels anderslautender Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Gefahrübergang. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§ 377 HGB). Sind einzelne Stichproben bei einer Sendung mangelhaft, so können wir wegen der ganzen Sendung Sachmängelansprüche geltend machen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, unbeschadet sonstiger Ansprüche. Zeigen sich Mängel erst bei der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme, so können wir auch diese aufgewandten Kosten ersetzt verlangen. Die in unserer Bestellung gemachten Angaben über die Ware gelten als zugesicherte Eigenschaften. Die Entgegennahme der Ware, Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung können nicht als Genehmigung der Lieferung oder Verzicht auf Mängelansprüche ausgelegt werden. Falls wir Mängelbeseitigung wählen und der Lieferant die Beseitigung nicht verweigern kann, haben wir nach dem ersten Fehlschlagen der Beseitigung durch den Lieferanten bzw. nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung bzw. nach Unterrichtung des Lieferanten, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit für die Beseitigung vorliegt oder bei unzumutbarer Beseitigung durch den Lieferanten, ein Recht auf Selbstvornahme. Wir sind berechtigt, Vorschuss für bzw. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
IX. Produzentenhaftung
Für Mängel an der Ware sowie die daraus resultierenden Schäden, die bei uns oder Dritten eintreten und auf Verschulden beruhen oder im Rahmen der Produkthaftung verschuldensunabhängig zu vertreten sind, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden Haftung insoweit frei, wie er auch selbst haften würde. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs-Haftpflichtversicherung. Der Lieferant stellt uns von der Verantwortung für einen Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Er ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personenschäden durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten verursachten Produktmängel erforderlich wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Der Umfang dieser Versicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Liefersache, Ziff. 4.1 ProdHV; Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte, Ziff. 4.2 ProdHV; Weiterbe- und –verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV; Aus- und Einbaukosten gem. Ziff 4.4 ProdHV; sowie Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV; Die Deckungssumme für Schäden gem. Ziff. 4.1-4.5 ProdHV; muss ebenfalls mindestens 1 Mio. € betragen. Auf Verlangen überlässt der Lieferant dem Besteller eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers (ceritficate of insurance).
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort: Finningen
Gerichtsstand: Finningen
XI. Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
Liefer- und Zahlungsbedingungen der MoHa GmbH, Finningen
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Abschlüsse und Lieferungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
XII Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind, soweit wir nichts anderes schriftlich zusichern, unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch für alle in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Preislisten und technischen Zeichnungen enthaltenen Angaben. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten
2. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Annahmeerklärung der Bestellung des Kunden zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Bestellung des Kunden ein Angebot unsererseits vorausgegangen ist. Erhält der Kunde unsere schriftliche Bestätigung nicht, kommt der Vertrag ersatzweise mit der Lieferung zustande. Änderungen, Sistierungen, Teilungen oder Annullierungen bedürfen unserer Zustimmung.
3. Werden bei Anfertigungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns unser Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei.
4. Die zur Verfügungsstellung von Mustern an Unternehmer erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung.
5. Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist - nicht in das Eigentum unseres Vertragspartners über.
XIII Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug und seine Folgen
1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer, Fracht- und Verpackungskosten. Wir können die Preise entsprechend ändern, wenn nach sechs Wochen nach Abschluss des Vertrages erhebliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen im Arbeitsentgelt, Rohstoff- oder Hilfsstoffbereich auftreten. Kostenerhöhungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
2. Unsere Rechnungen sind in EURO zahlbar, innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
3. Unsere Zahlungsansprüche verjähren innerhalb von 5 Jahren. Der Beginn richtet sich nach § 199 BGB. Längere Verjährungsfristen bleiben unberührt.
4. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Zahlung genommen. Dabei anfallende Unkosten, wie z.B. Diskont und Einziehungsspesen, gehen zu Lasten des Kunden.
5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, dürfen wir, unbeschadet anderer Rechte, Zinsen in Höhe des banküblichen Satzes, mindestens aber 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Sofern der Kunde ein Verbraucher ist, tritt an die Stelle des Zinssatzes von 8% ein solcher von 5%.
6. Wir sind berechtigt, übliche Sicherheiten zu verlangen. Unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung werden sofort und ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaiger Wechsel fällig, wenn diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wir Kenntnis von Umständen erhalten, die nach unserer Ansicht geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu begründen.
XIV Stornierung und Sistierung
1. Die Streichung von Abschlüssen wird grundsätzlich nicht anerkannt. Stimmen wir einer solchen aber ausnahmsweise doch zu, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
2. Stimmen wir einer späteren als der ursprünglich vereinbarten Lieferung zu, sind uns die daraus erwachsenden Nachteile auszugleichen, z.B. durch die Zahlung eines angemessenen Lagergeldes. Wir sind auch berechtigt, Rechnungen zum Zeitpunkt des ursprünglichen Liefertermins zu stellen.
XV Lieferzeit und Liefermöglichkeit
1. Liefertermin und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um Ca-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.
2. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgebenden Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände werden wir unseren Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Vertragspartner voraus.
5. Liefervollzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist (z.B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners des Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
6. Setzt uns unser Vertragspartner, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist (vorstehend Ziffer 5), so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Verzugsschäden geltend gemacht werden können. Schadensersatzansprüche statt Leistung stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine bestehende Schadensersatzhaftung ist auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde.
7. Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 6 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unserem Vertragspartner nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarte Abrufzeit zu beliefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
8. Gegenüber Unternehmer sind wir zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
XVI Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bei Vereinbarung ihrer unentgeltlichen Verwahrung durch den Kunden unser Eigentum, auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bestimmte Forderungen geleistet werden.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. die uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche – unter Berücksichtigung des vorstehenden Satzes – wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugegeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XVII Verpackung und Versand
1. Verpackung kann nach unserer Wahl teilweise zur Verfügung gestellt oder berechnet werden. Letzteren Falls kann sie grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache bei völliger oder teilweiser Gutschrift nach unserem Ermessen zurückgenommen werden.
2. Der Versand erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Werks und auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das gilt auch dann, wenn wir den Versand mit eigenen Mitteln durchführen.
3. Versandweg und Beförderungsmittel werden, soweit uns keine schriftlichen Frachtanweisungen des Kunden vorliegen, unserer Wahl überlassen, wobei wir keinerlei Haftung etwa für verbilligten Versand übernehmen.
4. Von uns entrichtete Frachtkosten gelten nur als Verauslagung für den Kunden. Mehrkosten für eilige Versendungsarten, wie z.B. Bahnexpress oder Luftfracht, gehen zu Lasten des Kunden, und zwar auch dann, wenn wir aufgrund besonderer Vereinbarung im Einzelfall die Frachtkosten zu übernehmen verpflichtet sind.
XVIII Lieferumfang, Meßmethoden, Schutzrechte, Datenschutz
1. Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als Erfüllung selbstständiger Verträge und sind gesondert zu bezahlen. Bei verzögerter Bezahlung einer Teillieferung können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Bestellmenge vor.
2. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Meß- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Meßmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Meßmethoden.
3. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.
4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
XIX Mängelrügen und Ansprüche des Kunden wegen Mängeln
1. Mängel müssen schriftlich gerügt werden, offene innerhalb von 10 Tagen, für verdeckte gilt eine Frist von sechs Monaten nach Lieferung. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Mängelrügen wegen Gewichtsdifferenzen können nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Nachwägung bei Anlieferung anerkannt werden.
3. Jede Be- und Verarbeitung muss bei Erheben einer Mängelrüge sofort eingestellt werden. Wird dies unterlassen gilt dies als vorbehaltsloser Verzicht auf jedwedige Mängelansprüche, auch wenn solche bereits geltend gemacht wurden. Generell gilt: Wir übernehmen nur für die von uns gelieferten Teile Gewähr, solange diese weder be- noch weiterbearbeitet wurden. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller uns keine Gelegenheit gibt, die Identität der Ware und den Mangel zu prüfen oder uns keine Probe zur Verfügung stellt.
4. Erweist sich eine Beanstandung als begründet, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt dies fehlt, kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruchwegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware.
7. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
8. Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
9. Soweit wir Transport- oder Wiegekosten im Rahmen der Mängelhaftung zu tragen haben, reicht unsere Verpflichtung nur bis zur ursprünglichen Anlieferungsstelle.
10. Bei Schäden, die von Dritten vor dem Gefahrübergang verursacht wurden, hat der Besteller unsere Rückgriffs Rechte zu wahren und insbesondere die bahnamtliche Bestandsaufnahme, die Beweissicherung und Fehlmengenbescheinigung herbeizuführen.
XX Werkzeuge
1. Von uns hergestellte und vom Besteller bezahlte Werkzeuge und Sondereinrichtungen gehen in unser Eigentum über und bleiben auch in unserem Besitz. Wir dürfen solche Werkzeuge und Sondereinrichtungen anderweitig verwenden oder verschrotten, wenn der Besteller die daraus hergestellten Waren drei Jahre nicht mehr abgenommen hat. Der Besteller verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
2. Erfüllungsort: Finningen
3. Gerichtsstand: Finningen
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.
Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Revisionsstand: 02-2020